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Obligatorische Corona-Tests bei Einreise nach Belgien

Von Reinhard Boest.

Mitte Dezember haben wir zuletzt über die Regeln berichtet, die unter Corona-Bedingungen für Reisen zwischen Belgien und seinen Nachbarländern gelten. Seither hat sich die Situation erneut verändert: die Infektionszahlen sind insbesondere in Deutschland und den Niederlanden stark angestiegen. Die Werte in Belgien liegen derzeit deutlich unter denen in allen Nachbarländern. Die belgische Regierung ist bestrebt, diesen Erfolg auch durch eine weitere Verschärfung der Einreiseregeln zu verteidigen. Aber auch zu den in Deutschland am 5. Januar zwischen Bund und Ländern vereinbarten strengeren Regeln gehört eine weitere Einschränkung bei Auslandsreisen. Das weiterhin in der EU geltende Prinzip offener Grenzen wird durch Quarantäneregeln immer stärker in Frage gestellt.

In Frankreich und Luxemburg gibt es seit Mitte Dezember keine wesentlichen Änderungen. In beiden Ländern ist eine Einreise aus Schengen-Staaten ohne Test- und Quarantänepflicht möglich (außer in Fall von Corona-Symptomen). In den Niederlanden bleibt die Quarantäne bei der Einreise obligatorisch, auch ohne Corona-Symptome. In Frankreich sind allerdings Sperrstunden zu beachten, die in einigen Departments bereits um 18h00 beginnt. Für die Wiedereröffnung von Theatern, Museen, Kinos oder Restaurants gibt es keine zeitliche Perspektive. Auch der Betrieb von Skiliften bleibt verboten, was für die Tourismusindustrie in den Alpen und den Pyrenäen ein schwerer Schlag ist.

Neue Regeln für den Reiseverkehr nach Deutschland

In Deutschland sind die Infektionszahlen in den letzten Wochen besonders stark gestiegen; besorgniserregend ist auch der Anstieg der Zahl der an oder mit Corona Verstorbenen. Bund und Länder haben sich daher am 5. Januar auf eine weitere Verschärfung der Kontakt- und Reisebeschränkungen verständigt, die (vorerst) bis zum 31. Januar gelten sollen.

Neu ist vor allem eine Testpflicht bei jeder Einreise aus Risikogebieten (wozu weiterhin praktisch das gesamte Gebiet der EU gehört, also auch Belgien). Unabhängig vom Ergebnis ist – wie bisher – eine zehntägige Quarantäne einzuhalten, die frühestens am fünften Tag durch einen weiteren negativen Test beendet werden kann. In Nordrhein-Westfalen kann man sich durch den Einreisetest „freitesten“ , d.h. ein (negativer) Test bei der Einreise oder maximal 48 Stunden vorher befreit von der Quarantäne (https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-01-04_coronaeinrvo_ab_05.01.2021_lesefassung.pdf).

Ausgenommen von Test und Quarantäne sind weiterhin etwa Aufenthalte von weniger als 24 Stunden im Rahmen des „kleinen Grenzverkehrs“ und Grenzpendler. Ausnahmen für Familienbesuche werden unterschiedlich gehandhabt: in Nordrhein-Westfalen sind sie für 48 Stunden ohne Test und Quarantäne erlaubt, in Rheinland-Pfalz für 72 Stunden, in Niedersachsen dagegen nur mit einem Test. Es ist also dringend zu empfehlen, sich immer über die Reglungen des Bundeslandes zu informieren, in das man einreisen möchte.

Belgien zieht die Schrauben an

Belgien hat Ende Dezember bei den Reiseregelungen noch einmal die Schrauben angezogen, wenn man sich länger als 48 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Seit dem 25. Dezember brauchen Einreisende aus Risikogebieten, die keinen Wohnsitz in Belgien haben, einen negativen Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Seit dem 31. Dezember ist bei jeder Einreise aus einem Risikogebiet eine siebentägige Quarantäne obligatorisch. Bisher galt das nur, wenn man auf Grund des bei jeder Einreise abzugebenden Formulars (Passagierlokalisierungsformular, PLF) eine entsprechende Aufforderung per SMS bekam. Darüber hinaus muss man zwei Tests machen: einen am ersten Tag nach der Einreise, den weiteren am siebten Tag. Beide müssen negativ sein, um die Quarantäne zu beenden. Ein Test im Herkunftsland vor der Einreise  wird nicht anerkannt. Bei der Einreise aus einem Risikogebiet erhält man nach der Abgabe des PLF zwei SMS: mit der ersten wird bestätigt, dass man aus einem Risikogebiet kommt, die zweite enthält einen Code, mit dem man sich bei einem Testzentrum testen lassen kann (und mit dem man sich die Kosten erstatten lassen kann). Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht gibt es etwa bei beruflich veranlassten Reisen.
Für Geschäftsreisen gilt seit dem 4. Januar eine Sonderregelung https://bta.belgium.be/de: Wenn der Arbeitgeber vor Antritt der Reise die Notwendigkeit bescheinigt, wird dies bei der Risikobewertung bei der Rückkehr berücksichtigt; gegebenenfalls kann dann eine Quarantäne entfallen. Die Testpflicht bleibt dagegen bestehen. Außerdem sind die Kriterien für Geschäftsreisen eng begrenzt; es ist daher fraglich, welche praktische Relevanz diese Sonderregelung haben wird.
Der Konzertierungsausschuss hat am 8. Januar 2021 die Fortgeltung der bestehenden Maßnahmen bestätigt. Sie sind vorerst bis zum 15.Januar anwendbar; an dem Tag tagt der Konzertierungsausschuss erneut. Es verlautete aber bereits, dass sie auch während der Karnevalsferien gelten sollen; Skireisen ins Ausland dürften also weiterhin wenig attraktiv sein.

Beschluss Bund/Länder vom 5. Januar:

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