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Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts zu Besuch bei der Europa-Union Brüssel

Von Reinhard Boest

Mit einem besonderen Highlight hat in dieser Woche die EU-Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgewartet: zusammen mit dem Ortsverband Brüssel der überparteilichen Europa-Union Deutschlands (EUD) war es gelungen, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, für eine Vortragsveranstaltung in Brüssel zu gewinnen. Das Interesse war dementsprechend groß: fast 200 Teilnehmer sind für eine Veranstaltung der EUD eher die Ausnahme.

Der Titel “Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz im europäischen Mehrebenensystem” mutet trocken an; es zeigte sich jedoch, dass das Thema nicht nur für Europa- und Verfassungsrechtsspezialisten ein Leckerbissen, sondern auch für Nichtjuristen spannend und politisch durchaus aktuell war.

In ihrer Begrüßung zeigte sich Jacqueline Bernhardt, Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Gastgeberin, zunächst zufrieden, dass eine Veranstaltung dieses Kalibers einmal nicht in einer der “großen” Landesvertretungen stattfinde. Sie wies darauf hin, dass Mecklenburg-Vorpommern seit seiner (Wieder-)Gründung im Jahr 1990 durch seine zentrale Lage im Ostseeraum auf gute Beziehungen zu seinen vielen Nachbarn baue. Man sei sich der Bedeutung der europäischen Integration für diese Zusammenarbeit bewusst; beides sei in der Landesverfassung verankert. Angesichts der Entwicklungen in einigen Mitgliedstaaten komme es darauf an, dass die EU Garant für Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bleibe.

Präsident Harbarth zeichnete in seinem Vortrag die Entwicklung des Rechtsprechung des Gerichts zum Grundrechtsschutz auf der nationalen und der europäischen Ebene nach. Dabei ging es im Kern auch immer um die Frage, ob europäisches Recht dem nationalen Recht vorgeht. Wegen des hohen Rangs, der den Grundrechten im deutschen Verfassungsrecht zukomme, habe sich das Bundesverfassungsgericht anfangs sehr schwer getan, weil es ein vergleichbares Schutzniveau auf der europäischen Ebene verneinte. Seit der ersten, sehr kritischen Entscheidung aus dem Jahr 1974 (bei Insidern bekannt als “Solange I”) habe sich allerdings der Grundrechtsschutz auf der europäischen Ebene fortentwickelt, sowohl durch eine sehr detaillierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in grundrechtsrelevanten Bereichen (etwa Datenschutz, Justiz, Migration) als auch durch die Entwicklung der EU-Verträge, insbesondere die Charta der Grundrechte von 2009. Harbarth zeichnete die jüngste Entwicklung anhand einiger beispielhafter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach (“Recht auf Vergessen” – 2019, “Europäischer Haftbefehl III” – 2020, “Ökotox” – 2021). Im Bereich des Grundrechtsschutzes gebe es heute den oft befürchteten (oder herbeigeschriebenen) Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof nicht (mehr), vielmehr ergänzten sich europäische und nationale Gerichte bei der Gewährleistung eines effektiven Schutzes der europäisch und national gewährleisteten Grundrechte. Zu einem gemeinsamen Verständnis habe auch der seit langem etablierte Dialog der Verfassungsgerichte mit dem Europäischen Gerichtshof beigetragen. Im Rahmen der “Integrationsverantwortung”, die auch für die Gerichte gelte, sei die Kontrolle der Einhaltung der europarechtlich gewährleisteten Grundrechte auch Aufgabe des Bundesverfasungsgerichts. Stelle sich hierbei die Frage der Auslegung, werde sicher irgendwann auch der für die Grundrechte zuständige Erste Senat eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof machen.

Zum Abschluss ging Harbarth kurz auf die widersprüchlichen Urteile aus Karlsruhe und Luxemburg zum Anleihekaufprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank ein. Mit einem Augenzwinkern bemerkte er, dass die Teilnehmer das wohl erwarteten, auch wenn es nicht zum Thema des Vortrags gehöre. Er verteidigte die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, die Einhaltung der Grenzen zu prüfen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Übertragung von Befugnissen gesetzt habe (“ultra vires”). Auch wenn er am Ende offen ließ, wie der bestehende Widerspruch in diesem konkreten Fall aufgelöst werden kann, unterstrich er, dass innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der EU das europäische Recht Vorrang habe, auch vor nationalem Verfassungsrecht. Er widersprach damit ausdrücklich der Position etwa des polnischen Verfassungsgerichts, das generell einen Vorrang der nationalen Verfassung postuliert. Es könne sich dabei gerade nicht auf die PSPP-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen. Umgekehrt könne es für das Gericht kein Kriterium sein, ob eine Entscheidung von anderen “missbraucht” werde.

In dem anschließenden Podiumsgespräch, moderiert vom Vorsitzenden der EUD Brüssel, Frank Hoffmeister, beleuchtete Mattias Wendel, Professor für Öffentliches und Europarecht an der Universität Leipzig, die Thematik aus wissenschaftlicher Sicht. Der Grundrechtsschutz in der EU habe in den knapp fünfzig Jahren seit der “Solange I”-Entscheidung eine enorme Entwicklung genommen. Daher sei es zu begrüßen, dass heute auch das Bundesverfassungsgericht die Gleichwertigkeit anerkenne und seine Aufgabe auch im Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundrechte gegenüber der deutschen Staatsgewalt sehe. Die Berufung auf die “Identität der Verfassung” (Elemente, die nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes einer Verfassungsänderung entzogen sind) sei jedenfalls für die Grundrechte derzeit nicht relevant. Die “Ewigkeitsgarantie” für Menschenwürde, Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie den Föderalismus sei eine Reaktion des deutschen Verfassungsgebers auf die Nazi-Herrschaft gewesen, sollte aber nicht als unüberwindliches Hindernis für die europäische Integration verstanden werden (zumal es das in kaum einem anderen Mitgliedstaat gebe). Bei eventuellen Konflikten (wie im Fall PSPP) plädierte er für Deeskalation und einen noch intensiveren Dialog zwischen den Gerichten.

Sowohl Wendel als auch Harbarth sehen das Schutzniveau in der EU auf einem hohen Niveau. Daran ändere zunächst auch die Tatsache nichts, dass aktuell in einigen Mitgliedstaaten Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit teilweise in Frage gestellt würden. Man müsse aber aufpassen, dass Mindeststandards nicht in größerem Ausmaß “ins Rutschen” kämen; dann seien Konflikte kaum zu vermeiden.

© Fotos: Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der EU

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