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Registrierung von Wohnmietverträgen

Capture d’écran 2014-06-22 à 19.40.13Das Programmgesetz I vom 27. Dezember 2006 (B.S. 28. Dezember 2006) enthält grundlegende Gesetzesänderungen, die die Registrierung von Wohnmietverträgen betreffen.

Ab dem 1. Juli 2007 hat ausschließlich der Vermieter für die ordnungsgemäße Registrierung des Wohnmietvertrages zu sorgen. Dies schreibt der neue Artikel 5 bis des Gesetzes vom 21. Februar 1991 vor.

Sollte der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sieht das Gesetz eine besondere Sanktion vor. Gemäß Artikel 3, § 5 des Gesetzes vom 21. Februar 1991 konnte der Mieter einen Wohnmietvertrag mit einer Laufzeit von 9 Jahren jederzeit mittels Einräumung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden. Beendet er diesen Mietvertrag während der ersten drei Jahre, so hatte der Vermieter ebenfalls Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung in Höhe von drei, zwei oder einer Monatsmiete, je nach dem, ob der Mietvertrag während des ersten, zweiten oder dritten Mietjahres endet.

Die Neuregelungen

Ab dem 1. Juli 2007 sieht das Gesetz neuerdings vor, dass die vorgenannte Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss und die Kündigungsentschädigung nicht geschuldete ist, wenn der Wohnmietvertrag nicht innerhalb von 2 Monaten registriert worden ist. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die bislang zugestandene Registrierungsfrist von vier Monaten auf zwei Monate verkürzt wurde.

De facto wird der Vermieter nicht sonderlich stark unter seiner neuen Verpflichtung zu leiden haben, da die Wohnmietverträge seit dem 1. Januar 2007 gratis registriert werden können und keine Gebühren mehr geschuldet sind. Was geschieht nunmehr mit jenen Wohnmietverträgen, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden?

Der Gesetzgeber hat hier einen Übergangszeitraum von 6 Monaten festgelegt, der vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 reicht. Während dieses Zeitraums können diese Wohnmietverträge ebenfalls unentgeltlich und ohne Zahlung einer Geldbuße registriert werden. Eine diesbezügliche Studie des Monats April 2007 ergab, dass der bis zum 30. Juni 2007 währende Zeitraum mittels Königlichen Erlasses bis zum 30. September 2007 verlängert werden kann. In diesem Fall würde die o.e. Frist des 1. Juli 2007 erst ab dem 1. Oktober 2007 laufen.

Kurzum:

Seit dem 1. Januar 2007 kann man einen Wohnmietvertrag unentgeltlich registrieren lassen. Man verfügt über eine Frist von 2 Monaten, um dies zu tun. Ab dem 1. Juli 2007 muss der Vermieter für die Registrierung des Wohnmietvertrages sorgen. Diese Registrierung erfolgt ebenfalls unentgeltlich für vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossene Wohnmietverträge, wenn das Schriftstück der Registrierungsbehörde bis zum 30. Juni 2007 zwecks Registrierungs vorgelegt wird.

Ist der Wohnmietvertrag zum 1. Juli 2007 nicht ordnungsgemäß registriert worden, kann der Mieter (Laufzeit des Mietvertrages: 9 Jahre) den Mietvertrag ohne Einräumung einer Kündigungsfrist und ohne Zahlung einer Kündigungsentschädigung kündigen. Zu beachten ist, dass die Frist vom 1. Juli 2007 auf den 1. Oktober 2007 verschoben werden kann.

Zu guter Letzt sei erwähnt, dass die zuständige Behörde ein vereinfachtes Registrierungsverfahren vorgesehen hat, um den Eigentümern/Vermieter diese Aufgabe zu erleichtern:

  • Die Beamten des eigens hierfür eingerichteten Callcenters des Finanzministeriums (02 572 57 57) erteilen Auskunft über das örtlich zuständige Registrierungsbüro und die verschiedenen verwaltungstechnischen Schritte.
  • Die Eigentümer/Vermieter müssen nicht unbedingt vor Ort vorstellig werden. Der zu registrierende Vertrag kann der Behörde per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.
  • Der Vertrag wird dem Eigentümer/dem Vermieter innerhalb einer Woche zurückgesendet und ist mit dem Stempel, Registrierungsdatum und Unterschrift des Steuerbeamten versehen.

De Wolf & Partners
Law Firm, member of the Osborne Clarke Alliance
Square du Bastion 1A Bolwerksquare – 1050 Brussels

 

Autor: Ruth Wirtz

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