Aktuell, Ratgeber

Corona-Sonderregeln für Vereins- und Eigentümerversammlungen

Von Gert Verhellen.

Die Auswirkungen der Corona-bedingten Ausgangsbeschränkungen machen sich auch für Vereins- und Eigentümerversammlungen bemerkbar.

In Belgien, wie auch in anderen Ländern, gibt es Satzungsvorschriften über die Versammlungen von Vereinen, Unternehmen und auch Eigentümergruppen. Sie müssen regelmäßig abgehalten und auch entsprechend dokumentiert werden.

Die nun beschlossenen Sonderregelungen erhalten die wichtigsten Prinzipien aufrecht: der Austausch zwischen den Mitgliedern muss möglich sein, man muss das Wort ergreifen und auch sein Stimmrecht ausüben können. Dies wird jetzt auch bei Nutzung von Audio- und Videokonferenzen, einschließlich des Versands von Unterlagen via Email, rechtsgültig möglich.

Zusätzlich hat die Regierung nun Entscheidungen zum Abhalten von Generalversammlungen, Vorstandssitzungen und anderen Treffen, die satzungsgemäß aktuell stattfinden müssten, getroffen. Rückwirkend vom 1. März 2020 und bis zum Ende des Lockdowns können sie hinter „verschlossenen Türen“, also ohne physische Präsenz, stattfinden, auf ein späteres Datum verschoben oder eben virtuell durchgeführt werden. Bei einem Treffen „hinter verschlossenen Türen“ muss aber, gerade wenn es beispielsweise börsennotierte Unternehmen und Aktionärsversammlungen betrifft, sichergestellt werden, dass Anleger und Miteigentümer im Vorfeld schriftlich Fragen stellen können und diese auch schriftlich beantwortet bekommen.

Eine Verschiebung einer Generalversammlung um bis zum 10 Wochen über die sonst gültige Frist kann vom Vorstand beschlossen werden. Allerdings gibt es trotz Corona einige Einschränkungen für eine Verschiebung. Sollten bei einer Gesellschaft 10% der Gesellschafter die Versammlung abhalten wollen oder das Nettoaktiv der Gesellschaft negativ sein, dann muss die Versammlung beispielsweise unter Nutzung von Online-Möglichkeiten abgehalten werden.

Bestehen bleibt aber die Notwendigkeit, dass bei Entscheidungen, die einer notariellen Unterschrift bedürfen, diese auch eingeholt wird. Dazu muss ein Vorstandsmitglied dann doch physisch beim zuständigen Notar vorstellig werden.

Weitere Details zu den Rechten und Pflichten von Vereinsvorständen, Aktienbesitzern und Wohnungseigentümern, kann unser belgischer Rechtsexperte Gert Verhellen, Partner bei der Sozietät Verhellen-Joseph, zur Verfügung stellen. www.verhellen-joseph.eu

 

 

 

Leave a Comment

Ihre E-Mail-Adresse wird veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.