Von Christine Seeber.
Es ist kaum zu glauben, aber auch hier in Belgien scheint die warme Jahreszeit zu kommen. Enfin! Das freut uns alle. Besonderes Behagen empfinden die Gartenbesitzer, die ihre Wochenenden und Feierabende bald wieder gemütlich draußen verbringen können. Soll man sich ein Bier gönnen, oder gar eine gute Flasche Wein samt BBQ mit Freunden und Familie im Freien genießen? Wer die Wahl hat, hat die Qual. Zur größeren Qual könnte allerdings die Frage werden: wer muss sich um die Gartenarbeit kümmern? Da gilt es verschiedene Fälle zu unterscheiden.
Ist man Eigentümer, muss das familienintern geregelt werden. Das kann durchaus zu Verwerfungen zwischen Jung und Alt, Mann und Frau führen, aber es endet selten in einem Rechtsstreit, außer Mann (oder Frau) ist geschieden. Meist kriegt man erstere Fälle leicht in den Griff, wenn man zu finanziellen oder anderen “Incentives” greift, mit Speck fängt man bekannterweise Mäuse…;). Bei Scheidungsstreitigkeiten ist die Gartenarbeit normalerweise das kleinste Problem und wird durch eine Vereinbarung oder das Gericht entschieden.
Wie ist es aber, wenn man mietet oder vermietet? Hier gilt grundsätzlich das, was man im Mietvertrag festgeschrieben hat. In der überwiegenden Zahl der Streitfälle fehlen aber solche eindeutigen Bestimmungen. Dann kommt der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass sich der Mieter wie ein “gut sorgender Vater” für die Liegenschaft verwenden muss. Das heißt, er muss regelmäßig den Rasen mähen, das Unkraut jäten und die Büsche und Bäume zurechtstutzen und trimmen. Und das alles auf seine Kosten wohlgemerkt oder in Eigenarbeit und ohne Aufforderung durch den Vermieter. Stellt dieser fest, dass es nicht gemacht wird, sollte er den Mieter zuerst mündlich, in einem zweiten Schritt mit einem eingeschriebenen Brief an seine Pflichten erinnern. Passiert immer noch nichts, kann er zum Friedensrichter (juge de paix) gehen und den Mieter zur notwendigen Gartenarbeit “verurteilen” lassen. Führt auch das nicht zum erwünschten Ergebnis, wird die Gartenarbeit wohl durch einen vom Gericht beauftragten Gärtner “exekutiert” und dem säumigen Mieter die Kosten dafür angelastet werden. Im Extremfall ist eine Kündigung durch den Vermieter denkbar. Vermeiden sollte man als Vermieter selbst Hand anzulegen, da man ohne Einwilligung des Mieters das Mietobjekt weder betreten noch bearbeiten darf.
Zusammenfassend lässt sich sagen : In jedem Mietvertrag sollten die genauen Gartenpflichten detailliert aufgelistet werden, so weiß jede(r), was ihn/sie erwartet bzw. was er/sie erwarten darf: Genaue Vereinbarung, gute Freunde !
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