AKTUALISIERT!
Von Reinhard Boest
In Berlin ging es in den letzten Tagen und Wochen hoch her, wie wohl jeder mitbekommen hat. Jetzt steht das Datum für die vorgezogene Bundestagswahl fest: es ist der 23. Februar 2025, eine Woche vor der Bürgerschaftswahl in Hamburg und acht Tage vor dem Höhepunkt des Rheinischen Karnevals.
Welche Parteien mit welchen Kandidaten antreten werden, ist noch weitgehend unklar. Für Auslandsdeutsche hat aber das Bundeswahlgesetz vor den Wahlakt die Eintragung in das Wählerverzeichnis gesetzt. Diese muss für jede Wahl von Neuem beantragt werden, damit man dann per Briefwahl teilnehmen kann. Deutsche mit Wohnsitz im Ausland brauchen dafür angesichts längerer Postlaufzeiten auch einen längeren Vorlauf – eine echte Herausforderung angesichts der kurzen Zeit, die bis zur Wahl verbleibt (in die dann auch noch Weihnachten und Neujahr fallen).
Auch wenn theoretisch der Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt werden kann, hat die Bundeswahlleiterin die Möglichkeit eröffnet, sich ab sofort für die kommende Bundestagswahl in das Wählerverzeichnis eintragen zu lassen und gleichzeitig auch die Briefwahlunterlagen anzufordern. Angesichts der verkürzten Fristen wird dazu geraten, dies möglichst bald zu tun. Darauf hat für die in Belgien wohnenden Deutschen jetzt auch die Botschaft in Brüssel hingewiesen.
Die entsprechenden aktuellen Antragsformulare und Informationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sind am 8. November auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin eingestellt worden: https://www.bundeswahlleiterin.de/mitteilungen/bundestagswahlen/2025/20241108_mitteilung_AD.html
Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis ist an die Wahlbehörde der Gemeinde zu senden, in der man zuletzt im Inland gemeldet war. Dies gilt für Auslandsdeutsche, die sich innerhalb der vergangenen 25 Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Neu ist (seit einer umfassenden Überarbeitung der Bundeswahlordnung im September 2024), dass der Antrag auch auch mittels Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gestellt werden kann (§ 18 Absatz 4 der Bundeswahlordnung).
Auslandsdeutsche, die nie oder nur vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Deutschland gemeldet waren oder vor mehr als 25 Jahren weggezogen sind, müssen in einer gesonderten Erklärung darlegen, inwieweit sie persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vertraut und von diesen betroffen sind. Da es sich um eine eidesstattliche Erklärung handelt, muss in diesem Fall der Antrag im Original per Post an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden; Email oder Fax genügen nicht.
Das betrifft in großer Zahl deutsche EU-Bedienstete und ihre Familien, die schon sehr lange insbesondere in Brüssel oder Luxemburg leben. Vor einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012, das von Angehörigen deutscher EU-Beamter erstritten wurde, war der dreimonatige Aufenthalt im Inland eine zwingende Voraussetzung für das Wahlrecht. Die auf der Internetseite zu findenden Erläuterungen geben Anhaltspunkte, worauf ein ein Bezug zu den politischen Verhältnissen beruhen kann, etwa die Arbeit an deutschen Botschaften oder Schulen, für deutsche Medien oder Engagement in Verbänden oder Parteien. Diese Personen müssen den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde richten, mit der sie “in Bezug auf ihre Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind”.
Die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihnen werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen etwa einen Monat vor dem Wahltag übersandt.
Alle wichtigen Informationen zum Verfahren und zu den Wahlterminen finden sich auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin: www.bundeswahlleiterin.de.
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