Von Walter Grupp.
Wenige EU-Mitgliedsländer zeigen sich so großzügig, Personen von außerhalb der Europäischen Union Zugang zu gewähren. Die Diskussionen um die Zuwanderung haben dies zur Genüge gezeigt. Nur wenn der heimische Arbeitsmarkt nichts mehr hergibt, zeigt man mehr Toleranz. Allerdings hat diese ihren Preis.
„Hochqualifizierte“ außerhalb der EU-Grenzen bekommen z.B. erleichterten Zugang, wenn sie einen Arbeitgeber finden, der mindestens ein Brutto von 53 971 € aufs Jahr verspricht. Dazu kommt in Belgien noch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von rund 25 %.
„Hochqualifiziert“ ist nicht nur, wer Biomathematiker ist oder Viszeralchirurgie betreibt. Es genügt dafür, wenn man 3 Studienjahre hinter sich hat. Also ein Studienabgänger mit einfachem Bachelor. Ggf. noch eine interessante Bachelorarbeit.
Das genannte Brutto ist zu zahlen, wenn man sich für die Beantragung einer sog. bluecard (carte bleue) entscheidet, die europäische Antwort auf die greencard der USA. Diese Lösung geht zurück auf eine EU-Richtlinie vom 25. Mai 2009. Ein besonderer Vorteil liegt darin, dass die bluecard schon nach 18 Monaten Mobilität, also den Aufenthalt innerhalb von Europa erlaubt. Und unter gewissen Bedingungen sogar die Bewerbung um Arbeit in einem anderen Mitgliedsland.
Günstiger und einfacher ist in Belgien der „permis unique“
Seit längerem gilt daneben in Belgien eine für die Arbeitgeber etwas weniger teure Prozedur. Dafür wird ein Brutto von lediglich 41 739 € (2019) gefordert. Das Antragsverfahren dafür wurde mit Beginn dieses Jahres entsprechend den Vorgaben einer anderen alten EU-Richtlinie vom 13.12. 2011 endlich vereinfacht. Der Name „permis unique“ soll deutlich machen, dass der Antrag auf Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nur noch bei einer einzigen Behörde (one stop shop) in Belgien gestellt wird. Für die Region Brüssel ist „Bruxelles économie et emploi“ mit ihren Schaltern im Nordbahnhof zuständig.
Die umständliche Beantragung eines Visums für den Aufenthalt in Belgien im Herkunftsland bei der belgischen Botschaft bzw. beim Konsulat vor Ort entfällt damit. Bislang mussten die künftigen Mitarbeiter ggf. hunderte Kilometer bis zum nächsten Konsulat zurücklegen – so in Indien, wo viele Hochqualifizierte herkommen.
Für die Beantragung einer bluecard bleibt es allerdings beim Alten.
Einen permis unique gibt es mit Besonderheiten auch für andere Berufsgruppen. So Professoren, Künstler, Sportler bis hin zu Hausangestellten und Praktikanten oder entsandten Fachkräften. Auf den ersten Blick leuchtet nicht ein, warum es für Hochbegabte zwei unterschiedliche Verfahren gibt. Diese Vereinfachung würde in allen Fällen, für die eine Arbeitserlaubnis gefordert wird, Vorteile bringen. Für einen permis unique ist z.B. ein Aufenthalt von mindestens 90 Tagen vorgesehen. Bei weniger als 90 Tagen ist für das Visum ebenfalls weiterhin der alte Weg vorgeschrieben.
Werden die vorgeschriebenen Bruttolöhne bezahlt, entfällt in beiden Fällen die sonst i.d.R. vorgeschriebene und oft zeitraubende Bedarfsprüfung. Also ob auf dem europäischen Arbeitsmarkt nicht doch fähige Kandidaten vorhanden sind.
Wenngleich jede Bemühung um eine wirkungsvolle Vereinfachung Sinn gibt, darf der erhebliche Aufwand für die Beantragung dieser Erlaubnis nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Formalitäten für den permis unique im Einzelnen.
1. Das Antragsformular ist abzurufen auf :
2. Der Antrag ist vom Arbeitgeber, zwingend von einer natürlichen Person, dem Geschäftsführer oder seinem Beauftragten (mandataire z.B. Anwalt), mit Datum zu unterschreiben. Der Unterzeichner muss sich regelmäßig in Belgien aufhalten.
Dafür kann als Nachweis die Vorlage einer belgischen „carte de séjour“ besonders hilfreich sein.
Die Kopie der ID-Karte muss sowieso vorgelegt werden.
Insbesondere muss auch der künftige Arbeitnehmer unterschreiben. Das schafft man bei einem Kandidaten aus Indien nur bei einer Versendung des Antrags per Scan, wenn es eilig ist.
3. Es müssen vom künftigen Lohnempfänger Kopien aller Seiten seines gültigen Reisepasses eingereicht werden. Mit allen eingetragenen Visa. Ob allein der häufige Besuch des Irak für eine Ablehnung ausreicht, scheint allerdings noch nicht beantwortet.
4. Lebt der Arbeitnehmer bereits in Belgien, ist die Kopie der Aufenthaltsgenehmigung oder ein dementsprechendes Dokument zu übergeben.
5. Es muss ein von beiden Parteien unterschriebener Arbeitsvertrag vorgelegt werden.
Bei der Prüfung, ob der Bruttolohn hoch genug ist, werden Zulagen, die in der Regel zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt werden, die durch ihre Tätigkeit im Ausland entstehen können, nicht mitgerechnet. Ebenfalls nicht Boni (Honorare für Leistungen, deren Höhe nicht im Voraus bekannt ist und bei denen die Vergütung daher nicht im Voraus festgelegt werden kann).
Wer eine in Deutschland übliche oder in einem deutschen Tarifvertrag sogar vorgesehene Auslandsentschädigung vereinbart, muss damit rechnen, dass diese nicht berücksichtigt wird. Das Gehalt schließlich ist vorzugsweise in 13,92 Raten zu teilen, um der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung Rechnung zu tragen.
Eine französische Übersetzung wird nicht ausdrücklich verlangt, kann zur Beschleunigung aber merklich beitragen.
6. Dazu ist die Verpflichtung zu erklären, eine bei einer der belgischen Versicherungsgesellschaften übliche Versicherung wie gegen Krankheit abzuschließen.
7. Um die Qualifikation nachzuweisen, ist das Zeugnis in Kopie vorzulegen. Im Zweifel mit Legalisierung und Apostille. Und dazu jedenfalls in Brüssel in einer von einem belgischen Übersetzer beglaubigten französischen Fassung. Auch ein Lebenslauf kann nützlich sein.
8. Ferner ist der Nachweis der Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 350 € erforderlich (die bluecard ist dagegen gratis),
9. Ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsland (nicht älter als 6 Monate), darf zwar in Niederländisch, Deutsch oder sogar Englisch abgegeben werden. Um jeder Gefahr der Verzögerung zu entgehen ist eine beglaubigte französische Übersetzung vorzuziehen.
10. Dem Antrag ist schließlich ein medizinisches Attest beizufügen. Das vom Arzt zu verwendende Formular ist vorgegeben. https://dofi.ibz.be/sites/dvzoe/FR/Guidedesprocedures/Pages/Le_certificat_m%C3%A9dical.aspx
Um sicherzustellen, dass der attestierende Arzt von der Botschaft bzw. dem Konsulat autorisiert ist, hat diese Behörde vor Ort das Attest abzustempeln. Das ist ein besonderer Haken. So muss ggf. wegen dem Stempel das Konsulat im Herkunftsland trotz aller Bemühungen um Vereinfachung doch noch aufgesucht werden.
Fazit
Die Kosten für den Einsatz einer Fachkraft aus einem Drittland sind das Eine.
Wer aber glaubt, binnen Monatsfrist an einen dringend notwendigen Ersatz aus einem Drittland für den Ausfall eines schwer ersetzbaren Mitarbeiters heranzukommen, wird seine wahre Freude haben.
Allein die vorgesehene Verfahrensdauer von bis zu 4 Monaten dürfte kaum dazu beitragen. Diese läuft erst ab der Übergabe absolut einwandfreier Unterlagen. Da kann dann die Laune des Sachbearbeiters eine große Rolle spielen.
Walter G. Grupp
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht (DE)
Comptable-fiscaliste agréé IPCF (BE)
Man findet immer einen wertvollern Tipp bei Ihnen, Hr. Grupp! Vielen Dank!