Aktuell, Recht

Die neue Europäische Erbrechtsverordnung

rechteVon Dr. Elisabeth Hoffmann.

Welche Vorkehrungen kann ein deutscher Staatsbürger, der in Belgien ansässig ist, im Falle seines Ablebens für seinen Nachlass treffen?

Dem Internationalen Erbrecht kommt rechtspraktisch große Bedeutung zu, da mittlerweile rund zehn Prozent aller Erbfälle in der Europäischen Union einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Das entspricht rund 450.000 Erbfällen mit einem Nachlasswert von ca. 120 Milliarden Euro jährlich.

Umso bedeutender ist es, dass die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nach mehr als 10-jähriger Vorbereitung am 16.08.2012 in Kraft getreten ist. Sie findet auf alle Erbfälle nach dem 17.08.2015 Anwendung.

Ziel dieser Verordnung ist die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Erbfälle mit Auslandsbezug. Sie kommt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland und Dänemark, zur Anwendung. Auf rein inländische Erbfälle ohne grenzüberschreitenden Bezug, findet sie keine Anwendung.

Anwendungsbereich der Verordnung

Die EuErbVO ist gemäß Art. 1 I 1 i.V.m. Art. 3 lit a, d EuErbVO auf die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ anwendbar. Damit meint der europäische Gesetzgeber alle zivilrechtlichen Aspekte des „Übergangs von Vermögenswerten Rechten und Pflichten“ im Todesfall und zwar unabhängig davon, ob sich dieser Übergang durch Verfügung von Todes wegen oder im Wege gesetzlicher Erbfolge vollzieht.

Bestimmte Rechtsbereiche wie Güterrechtliche Beziehung, Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder Gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, sind gemäß Art. 1 II EuErbVO ausgenommen. Wichtig ist ebenfalls, dass die Verordnung keine steuerrechtlichen Vorschriften und Regelungen in Bezug auf die Erbfolge enthält.

Rechtswahl

Die EuErbVO erlaubt dem Erblasser eine Rechtswahl vorzunehmen, die vor dieser Verordnung nicht möglich war. Nach Art. 22 I 1 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Besitzt eine Personen mehrerer Staatsangehörigkeiten, so kann das Recht eines der Staaten gewählt werden, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Diese Rechtswahl muss jedoch gemäß Art. 22 II EuErbVO ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung (konkludent) ergeben.

Wurde eine Rechtswahl nicht vorgenommen, so findet Art. 21 EuErbVO Anwendung. Gemäß Art. 21 I EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hiervon gibt es allerdings eine Ausweichklausel in Art. 21 II EuErbVO: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Nachlass nach belgischem Recht

Bislang wurden die beweglichen Sachen aus dem Vermögen eines Erblassers nach dem einschlägigen Recht, das am Wohnsitz des Verstorbenen gilt, behandelt. Unbewegliche Sachen des Vermögens wurden hingegen nach dem Recht des Ortes, an dem diese gelegen sind (lex rei sitae), abgewickelt. Somit wurde grundsätzlich das belgische Recht angewendet, wenn die unbeweglichen Sachen eines Deutschen sich in Belgien befanden.

Die Europäische Erbrechtsverordnung sieht in Bezug des Nachlasses wichtige Änderungen vor: Für den gesamten Nachlass des Verstorbenen findet nun grundsätzlich einheitlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser verstorben ist und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies bedeutet, dass im Falle des Versterbens eines Deutschen zum Beispiel, der vor seinem Tode seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, grundsätzlich das hiesige Recht einschlägig ist und die Nachlassabwicklung in der Zuständigkeit der belgischen Gerichte liegt. Dies gilt sowohl für das gesamte Nachlassvermögen, das sich in Belgien befindet, als auch für das sich in Deutschland oder in sonstigem EU Ausland befindliche bewegliche oder unbewegliche Vermögen.

Allerdings besteht, wie zuvor bereits angedeutet, eine zulässige Rechtswahl. Dadurch muss der Nachlass nicht zwingend durch das Recht und von den zuständigen Gerichten des Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abgewickelt werden. Der Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, kann zum Beispiel vor seinem Tode die ausdrückliche Wahl treffen, dass anstelle des belgischen Erbrechts das Recht seines Heimatstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Anwendung finden soll. Diese Rechtswahl ermöglicht zudem eine Gerichtsstandsvereinbahrung, durch die die Erben die Möglichkeit haben, für sämtliche Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein oder die Gerichte des gewählten Mitgliedsstaats für zuständig zu erklären. Um sicher zu gehen, dass die Rechtswahl von den Gerichten anerkannt wird, ist es unbedingt ratsam, die Rechtswahl im Testament ausdrücklich zu vermerken.

Nach der EuErbVO gilt also nun eine einzige Rechtsordnung für den gesamten Nachlass und die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.

Anerkennung gemeinschaftlicher Testamente/Erbverträge

Die EuErbVO erkennt in Art. 24, 25 EuErbVO sowohl Testamente als auch Erbverträge an.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die EuErbVO, wie bereits erwähnt, nur für Erbfälle ab dem 18.08.2015 Anwendung finden. Daraus folgt, dass die EuErbVO nicht auf Testamente und Erbverträge vor dem genannten Datum Anwendung findet. Daher ist es ratsam gegebenenfalls Testament und Erbverträge neu zu dokumentieren.

Öffentliche Ordnung (ordre public)

Gemäß Art. 35 EuErbVO darf die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Zwar genießt die EuErbVO grundsätzlich gegenüber nationalen Vorschriften Vorrang, diese dürfen allerdings nicht gegen die öffentliche Ordnung der jeweiligen Mitgliedstaaten verstoßen. Dies betrifft auch die Form des Testaments.

Erbverträge werden nach dem belgischen Recht grundsätzlich nicht anerkannt. Es ist daher noch umstritten, ob die Anerkennung von Erbverträgen, die z.B. in Deutschland rechtmäßig abgeschlossen worden sind, nach der EuErbVO, gegen die öffentliche Ordnung Belgiens verstoßen würden. Es ist abzuwarten, wie die zuständigen belgischen Gerichte und gegebenenfalls der Europäische Gerichtshof in einem solchen Falle urteilen werden. Um sicher zu gehen, wäre es in diesem Falle wohl ratsam, die Anwendung deutschen Rechts auf den jeweiligen Erbfall testamentarisch vorzusehen.

Europäisches Nachlasszeugnis

Die neuen europäischen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Dabei handelt es sich um eine unionsweit gültige, einheitliche Bescheinigung über die Rechtsstellung als Erbe und gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer, die etwaige Zuweisung bestimmter Vermögenswerte an Erb- und Vermächtnisnehmer. Damit können Erben und Nachlassverwalter überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtstellung nachweisen. Das soll vor allem schnellere und kostengünstigere Verfahren ermöglichen.

Fazit 1

Es ist festzuhalten, dass aufgrund der neuen Europäische Erbrechtsverordnung Erblasser nun die Rechtsordnung wählen können, die ihnen vertrauter ist und deren Wahl ihren Vorstellungen eher entspricht.

Es ist in jedem Falle ratsam, sich diesbezüglich zeitig beraten zu lassen, um unerwünschte Folgen zu vermeiden.

Dr. E. Hoffmann
avocat, Rechtsanwältin

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E-Mail: ehoffmann@hoffmann-partners.com

1 Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient dazu, Sie über die wesentlichen Aspekte der EuErbVO zu informieren. Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und die ständigen Rechtsprechungen machen es jedoch erforderlich, hiermit Haftung und Gewähr auszuschließen.

6 Comments

  1. Herzlichen Dank für die wichtigen Informationen zur Europäischen Erbrechtsverordnung. Die juristische Sprache ist oftmals nicht sofort zu verstehen. Daher sind viele Personen froh, sich beispielsweise im Falle von Fragen zur Anfertigung ihres Testaments an einen Rechtsanwalt für Erbrecht wenden zu können. Oft, jedoch nicht immer ist es sinnvoll, sich für ein Testament zu entscheiden.

  2. Auf Änderungen in der Europäischen Erbrechtsverordnung, die im Verlaufe der Jahre eintreten, muss man sich stets einstellen. Wer ein Testament hinterlegen oder sich darüber informieren möchte, wie eine gesetzliche Erbfolge im individuellen Fall aussähe, kann sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Auf diese Weise lässt sich viel Zeit sparen und die persönliche Entscheidung, ob ein Testament gewünscht ist, kann schneller getroffen werden.

  3. Thomas Karbowski

    Gut zu wissen, dass die EuErbVO dem Erblasser eine Rechtswahl vorzunehmen erlaubt, die vor dieser Verordnung nicht möglich war. Mein Opa hat sich anlässlich des Verfassens seines Testamentes nach den erbrechtlichen Regelungen mehrerer Staaten erkundigt. Er hat sich zwischen der deutschen und der österreichischen Rechtsordnung noch nicht entschieden.

  4. Sandra Geier

    Guter Beitrag zum europäischen Erbrecht. Gut, dass man jetzt nach Art. 22 I 1 EuErbVO wählen kann, welches Recht eingesetzt werden soll. Ich kenne das, mein Opa starb in Brüssel, hat aber das deutsche Erbrecht angewendet.

  5. Hector Uba

    Das Thema Testament erstellen lassen interessiert mich schon seit Längerem. Ich bin immer auf der Suche nach neuen und interessanten Artikeln und Blogs zu diesem Thema. Es ist super, dass ich diesen Blog gefunden habe. Hier findet man echt viele hilfreiche Informationen.

  6. Joachim Hussing

    Mein Onkel hat mich letztens zum Thema Erbrecht etwas gefragt, aber ich wusste darüber nichts. Deswegen bin ich echt froh, dass ich diesen Beitrag gefunden habe. Nächstes Mal, wenn ich ihn sehe, kann ich ihm erzählen, was ich hier gelesen habe.

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